Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.10.1987

Rechtsprechung
   BGH, 27.08.1987 - 1 StR 412/87   

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https://dejure.org/1987,1841
BGH, 27.08.1987 - 1 StR 412/87 (https://dejure.org/1987,1841)
BGH, Entscheidung vom 27.08.1987 - 1 StR 412/87 (https://dejure.org/1987,1841)
BGH, Entscheidung vom 27. August 1987 - 1 StR 412/87 (https://dejure.org/1987,1841)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Geeignetheit eines Feuers zum Übergreifen auf bezeichnete Nachbargebäude als Straferschwerungsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 1 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 101
  • NStZ 1987, 550
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.01.1986 - 1 StR 611/85

    Änderung eines Schuldspruchs in einem Steuerstrafverfahren - Bestand eines

    Auszug aus BGH, 27.08.1987 - 1 StR 412/87
    Bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände geht es auf einen Gesichtspunkt, dem zugunsten des Angeklagten wesentliche Bedeutung zukommen könnte, nicht ein: Zwar hatte die Eigentümerin des Brandanwesens - die Mutter des Angeklagten - in die Tat nicht eingewilligt, was die Rechtswidrigkeit der sogenannten unmittelbaren Brandstiftung ausgeschlossen hätte (BGH wistra 1986, 172, 173; Wolff in LK 10. Aufl. § 308 Rdn. 20).
  • BGH, 07.04.1986 - 3 StR 89/86

    Rechtliche Wirkungen des Ausnehmens von Teilen einer Tat von der Strafverfolgung

    Auszug aus BGH, 27.08.1987 - 1 StR 412/87
    Diese ehrengerichtliche Folge kann ein strafmildernder Umstand sein; denn nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, bei der Zumessung der Strafe zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 1987, 133, 134).
  • BGH, 29.09.2015 - 1 StR 412/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung von Nebenwirkungen einer Verurteilung: drohende

    Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 1986 - 3 StR 89/86, NStZ 1987, 133, 134; vom 27. August 1987 - 1 StR 412/87, NStZ 1987, 550; vom 13. Februar 1991 - 3 StR 13/91, StV 1991, 207; vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f. und vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277, 278; vgl. auch Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 16.10.2003 - 5 StR 377/03

    Strafzumessung (Berücksichtigung standesrechtlicher Folgen bei einem Arzt:

    Folgen dieser Art sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB als berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können und nicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8, 10, 22, 23).
  • BGH, 03.12.1996 - 5 StR 492/96

    Berücksichtigung des Umstandes, dass der Täter mit Rechtskraft der Verurteilung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB berufs- und standesrechtliche Folgen der Strafe zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 5, 8, 22; BGH NStZ 1987, 133, 134; BGH StV 1991, 157; BGH wistra 1991, 221, 222).
  • BGH, 02.03.1989 - 1 StR 7/89

    Berücksichtigung beamtenrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung

    Ob der Zumessungsgrund der Entlassung aus dem Dienst oder des Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter ausdrücklich genannt werden muß, hängt ebenso vom Einzelfall ab wie die Frage, ob der Verlust des Arbeitsplatzes oder standesrechtliche Folgen (BGH, Beschl. vom 27. August 1987 - 1 StR 412/87; Beschl. vom 11. August 1987 - 1 StR 306/87) zu erwähnen sind.
  • BGH, 26.03.1996 - 1 StR 89/96

    Berufliche Konsequenzen der Tat - Künftiges Leben des Täters - Minder schwerer

    Diese berufliche Folge kann ein strafmildernder Umstand sein (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8, 22), mit dem andererseits nach tatrichterlicher Wertung auch sich gerade aus dem Beruf ergebende strafschärfende Gesichtspunkte zusammenhängen können.
  • BGH, 13.02.1991 - 3 StR 13/91

    Standesrechtliche Ahndung - Vertretungsverbot - Vertretungsverbot für

    Die beruflichen Folgen können, wenn sie schwer wiegen, bei der Straffestsetzung mildernd zu berücksichtigen sein (vgl. BGH NStZ 1987, 133, 134; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 5 und 8).
  • BGH, 22.01.1991 - 5 StR 542/90

    Strafzumessung - Urteilsgründe - Beruf des Täters - Berufsspezifischer Tatbezug -

    Folgen dieser Art sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB als berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können und nicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2, 5, 8, 10).
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 36-IV-10
  • BGH, 24.08.1989 - 1 StR 329/89

    Beachtung der Tatsache, dass der Angeklagte den Beruf des Rechtsanwalts auf

  • BGH, 06.01.1989 - 5 StR 612/88

    Unterlassene Anwendung des Zweifelsgrundsatzes auf einen Mittäter

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Rechtsprechung
   BGH, 06.10.1987 - 1 StR 475/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2853
BGH, 06.10.1987 - 1 StR 475/87 (https://dejure.org/1987,2853)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1987 - 1 StR 475/87 (https://dejure.org/1987,2853)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1987 - 1 StR 475/87 (https://dejure.org/1987,2853)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe bei bereits erfolgter Zusammenziehung früherer Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe - Konkursanmeldung - Dreiwochenfrist - GmbHG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 101
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.04.1979 - 3 StR 488/78

    Anforderungen an die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung

    Auszug aus BGH, 06.10.1987 - 1 StR 475/87
    Die Pflicht des Angeklagten zur Stellung des Konkursantrages entfiel weder mit Ablauf der Dreiwochenfrist des § 64 Abs. 1 GmbHG (BGHSt 28, 371, 379, 380) noch dadurch, daß ein Gläubiger Konkursantrag stellte (vgl. Fuhrmann in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 84 GmbHG Anm. 4; vgl. auch Tiedemann in Scholz, GmbH-Gesetz 6. Aufl. § 84 Rdnr. 37, 38); sie dauerte jedenfalls am 7. Dezember 1982 noch an.
  • BGH, 06.07.1956 - 2 StR 87/55
    Auszug aus BGH, 06.10.1987 - 1 StR 475/87
    Maßgebend ist das zeitliche Verhältnis der jetzt abgeurteilten Taten zu der einbezogenen frühesten Verurteilung (BGHSt 9, 370, 383; BGH, Beschluß vom 3. Juni 1980 - 1 StR 194/80), hier also dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 7. Dezember 1982.
  • BGH, 03.06.1980 - 1 StR 194/80

    Rechtsfehlerhafte Bildung von Gesamtstrafen wegen Nichtberücksichtigung früherer

    Auszug aus BGH, 06.10.1987 - 1 StR 475/87
    Maßgebend ist das zeitliche Verhältnis der jetzt abgeurteilten Taten zu der einbezogenen frühesten Verurteilung (BGHSt 9, 370, 383; BGH, Beschluß vom 3. Juni 1980 - 1 StR 194/80), hier also dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 7. Dezember 1982.
  • BGH, 28.10.2008 - 5 StR 166/08

    Insolvenzverschleppung (kein Entfallen der Insolvenzantragspflicht des Schuldners

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Konkursordnung ist die Pflicht des Gemeinschuldners nicht bereits dadurch entfallen, dass ein Gläubiger Konkursantrag gestellt hat (BGHR GmbHG § 64 Abs. 1 Antragspflicht 1; BGH, Urteil vom 5. Juli 1956 - 3 StR 140/56).

    Die Konkursverschleppung als Dauerdelikt und Unterlassungstat war erst dann beendet wenn das Konkursverfahren auf Antrag des Gläubigers eröffnet wurde (BGH, Beschluss vom 13. Februar 1979 - 5 StR 814/78; offen gelassen in BGHR GmbHG § 64 Abs. 1 Antragspflicht 1 für den Fall der Ablehnung des Konkursantrags mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse).

  • BGH, 24.03.2009 - 5 StR 353/08

    Firmenbestattung und Bankrott (Verschleierung seiner wirklichen geschäftlichen

    Die Konkursverschleppung war jedenfalls nicht vor dem 22. Dezember 1998 beendet (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 1; BGH NJW 1997, 750, 751, insoweit in BGHSt 42, 268 nicht abgedruckt; BGH wistra 1996, 144, 145); der Betrug zu Lasten der Arbeitnehmerin R. begann sogar erst Ende Oktober 1998.
  • BGH, 18.05.2010 - 1 StR 111/10

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Tenorierung; Konkurrenzen;

    Dies gilt auch für echte Unterlassungsdelikte (Senat BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 1; zu Dauerdelikten Senat Urteil vom 02.12.2003 - 1 StR 102/03; BGH NJW 1999, 1344).".
  • BGH, 27.03.1991 - 3 StR 358/90

    Strafaussetzung - Bewährungszeit - Gesamtfreiheitsstrafe - Umsatzsteuer -

    Denn hierfür kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung der Tat an (BGHR StGB § 55 I Begehung 1; Lackner, StGB 18. Aufl. § 55 Bem. 1 c).
  • LG Köln, 14.12.2004 - 107-5/04
    Zu Recht hebt der BGH hervor, dass eine abschließende sinnvolle Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts einer Tat nur dann möglich ist, wenn diese materiell beendet ist und insbesondere auch geklärt ist, inwieweit der strafrechtlich relevante Erfolg der Haupttat eingetreten ist (BGH, Entscheidungen 06.10.1987 - 1 StR 475/87 - 13.11.1990 - 1 StR 514/90 - 10.05.1994 -1 StR 142/94 - 02.11.1995 - 1 StR 449/95 - 17.10.1996 - 4 StR 389/96 -).
  • KG, 19.01.1999 - 1 Ss 313/98
    Wurde sie dagegen zwischen den beiden früheren Verurteilungen begangen, so ist wegen der Zäsurwirkung des ersten Urteils eine Einzelstrafe auszusprechen, obwohl die Voraussetzungen des § 55 StGB im Verhältnis der zweiten zur dritten Tat gegeben sind (vgl. BGHSt 9, 370 (383) und 32, 190 (193); BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 1 und Fehler 1; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl., Rdn. 17; Tröndle, StGB 48. Aufl., Rdn. 5; jeweils zu § 55 StGB) .
  • BGH, 24.09.1990 - 4 StR 340/90

    Anforderungen an Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - Voraussetzung

    Nach ständiger Rechtsprechung kann, wenn Einzelstrafen aus zwei früheren Verurteilungen bereits zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen worden sind, im neuen Verfahren mit den für die jetzt abzuurteilenden Taten verhängten Einzelstrafen nur insoweit eine einheitliche Gesamtstrafe gebildet werden, als diese Taten vor dem ersten Urteil begangen worden sind (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 1; Dreher/Tröndle a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
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